Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 3). Der Beschuldigte ist ledig und hat keine familiären Verpflichtungen. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral aus. 16.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden. Er hat sich stets korrekt und soweit möglich auch kooperativ verhalten.