622 Z. 27 ff.). Der Beschuldigte arbeitet seit dem 1. Oktober 2022 als Mitarbeiter Pflege in einem Wohn- und Pflegeheim (pag. 649 ff.; pag. 652 ff.) und hat im Juni 2023 den Lehrgang Q.________ erfolgreich abgeschlossen (pag. 638). Er bezieht seit dem 1. Oktober 2022 keine Sozialhilfe mehr (EV OG: pag. 622 Z. 37 ff.). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (pag. 609). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 3).