IV. 14.1 vorne). Unter Berücksichtigung der erwähnten Punkte und verglichen mit dem gesetzlichen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis fünf Jahren Freiheitsstrafe erscheint das objektive Tatverschulden – ohne das Verhalten des Beschuldigten beschönigen oder bagatellisieren zu wollen – wiederum als leicht. Die Kammer erachtet für die objektiven Tatkomponenten eine Strafe im Bereich von 180 Strafeinheiten als angemessen. 15.2 Subjektive Tatkomponenten Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann auf die Ausführungen zum Tatbestand der sexuellen Nötigung verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. 14.2 vorne).