Unter den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 aStGB fallen indes auch weit schwerwiegendere sexuelle Handlungen, was in der maximalen Strafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe zum Ausdruck kommt. Nichtsdestotrotz handelte es sich um eine klare Grenzüberschreitung gegenüber einer Minderjährigen. Weitergehend kann auf die zu den objektiven Tatkomponenten der sexuellen Nötigung gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. 14.1 vorne).