187 StGB). Die Privatklägerin war im Tatzeitpunkt mit 11.5 Jahren noch jung und hatte keinerlei sexuelle Erfahrung. Sie wurde durch die Handlungen des Beschuldigten zu sexuellen Handlungen genötigt, die sie nicht wollte. Wie bereits erwähnt, hat diese verfrühte und ungewollte sexuelle Erfahrung für die Privatklägerin gewisse psychische Auswirkungen (vgl. Ziff. IV. 14.1 vorne). Ihre Aussagen zeigen, dass die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts nicht zu bagatellisieren ist. Unter den Tatbestand von Art.