47 14.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 210 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen (pag. 559, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).