558, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 14.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Gründen. Es kann angenommen werden, dass es ihm um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ging, was indes tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten ist. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus.