Ohne dieses Vertrauen hätte er sich nicht alleine mit der Privatklägerin in der Wohnung aufhalten können. Unter Berücksichtigung der erwähnten Punkte und verglichen mit dem gesetzlichen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zehn Jahren Freiheitsstrafe erscheint das objektive Tatverschulden – ohne das Verhalten des Beschuldigten beschönigen oder bagatellisieren zu wollen – immer noch als leicht. Die Kammer erachtet – wie die Vorinstanz – für die objektiven Tatkomponenten eine Strafe im Bereich von 210 Strafeinheiten als angemessen (pag. 558, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).