423 Z. 147 ff.). Zudem hielt der Vater der Privatklägerin fest, kulturell bedingt gebe man in einem solchen Fall in der Regel immer der Frau die Schuld (pol. EV: pag. 62 Z. 289 ff.). Betreffend die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine grosse Gewaltanwendung benötigte bzw. seine körperliche Überlegenheit und das Überraschungsmoment als Nötigungsmittel ausreichten. Dabei liess er nicht von der Privatklägerin ab, als diese sich wehrte, indem sie ihm mit dem Knie zwischen die Beine stiess und sich abdrehte.