46 klägerin unter zwei Malen drückte, sie aber nicht an anderen intimen Stellen berührte oder sie küsste. Die Privatklägerin trug vom Vorfall und durch das Festhalten denn auch keine körperlichen Folgen davon. Sie gab jedoch an, sie sei seit dem Vorfall «zurückhaltender» im Umgang mit Buben/Männern. Wenn ihr zum Beispiel am Bahnhof jemand zu nahe komme, gehe sie weg, weil sie sich unwohl fühle (EV StA: pag. 52 Z. 448 ff.). Sie habe Angst gehabt, dass alle so seien und sei nicht mehr so offen gegenüber Jungs und Männern gewesen (EV OG: pag.