40 Abs. 1 aStGB). Weil die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (vgl. Ziff. I. 5. vorne), darf sie nicht über das von der Vorinstanz festgelegte Strafmass von 300 Tagessätzen Geldstrafe hinausgehen. 14. Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung 14.1 Objektive Tatkomponenten Der Tatbestand der sexuellen Nötigung will die sexuelle Selbstbestimmung schützen (MAIER, a.a.O., N. 1 zu Art. 189 StGB, mit weiteren Hinweisen). Zum Ausmass des verschuldeten Erfolges ist darauf hinzuweisen, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelte und der Beschuldigte zwar die Brust der Privat-