1 aStGB). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund des Schuldspruchs wegen sexueller Handlungen mit Kindern in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB angemessen zu erhöhen. Trotz Asperation sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Strafrahmen reicht somit von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 aStGB).