Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Die schwerste Straftat stellt vorliegend die sexuelle Nötigung dar mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (Art. 189 Abs. 1 aStGB). Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 aStGB).