Nach neuem Recht wäre hierfür eine Freiheitsstrafe auszusprechen, weshalb das alte Recht milder ist. Für die sexuellen Handlungen mit Kindern ist das neue Recht nicht milder, da sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht die gleiche Strafe auszusprechen wäre. Da das neue Recht somit im Ergebnis für beide Delikte nicht milder ist, ist das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht – das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) – anzuwenden.