45 höchstens 180 Tagessätze beträgt, das Sanktionensystem insofern, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (BGE 147 IV 241 E. 4). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, erachtet die Kammer für die sexuelle Nötigung eine Strafe von über 180 Strafeinheiten als angemessen. Nach neuem Recht wäre hierfür eine Freiheitsstrafe auszusprechen, weshalb das alte Recht milder ist.