Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Der Beschuldigte beging die beiden vorliegend zu beurteilenden Delikte ca. im Oktober 2015 und damit noch bevor am 1. Januar 2018 die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten sind. Bis Ende 2017 war eine Geldstrafe bis 360 Tagessätze möglich (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verschärft der neue Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018), nach welchem die Geldstrafe mindestens drei und