189 Abs. 1 StGB. Zwischen der Gewaltanwendung und der Vornahme der sexuellen Handlungen liegt Kausalität vor, da der Beschuldigte mit der von ihm angewandten Gewalt bzw. mit dem Festhalten der Privatklägerin die Privatklägerin dazu brachte, die sexuellen Handlungen zu dulden. Subjektiv liegt direkter Vorsatz vor, da der Beschuldigte die Privatklägerin durch das Festhalten zur Duldung der sexuellen Handlungen bringen wollte. Er wusste, dass die Privatklägerin diese sexuellen Handlungen nicht wollte. Diese wehrte sich ausserdem auch. Es liegen zudem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor.