44 Auch dieses Festhalten ist als Gewaltanwendung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu werten, da der Beschuldigte der viel jüngeren Privatklägerin körperlich deutlich überlegen war. Eine grössere Gewaltanwendung war für ihn deshalb nicht nötig. Beim Drücken der Brust handelt es sich um sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.