1 StGB zu werten, auch wenn der Beschuldigte nicht besonders viel Kraft aufwenden musste. Die Privatklägerin konnte sich in dieser Situation gegen das Drücken ihrer Brust nicht oder nur bedingt wehren, indem sie ihm mit dem Knie zwischen die Beine trat und sich abdrehte. Es gelang ihr aber in der Folge nicht aufzustehen, weil der Beschuldigte sie wiederum mit der Hand am Bauch/den Hüften packte und zurück auf die Matratze zog. Dort hielt er sie mit dem Arm, auf dem sie lag, fest und drückte mit der anderen Hand wiederum ihre Brust. Die Privatklägerin konnte ihm anschliessend in die Hand kneifen, woraufhin er sie losliess.