11.2 Subsumtion Der Beschuldigte packte die 11.5-jährige und ihm körperlich deutlich unterlegene Privatklägerin überraschenderweise und unvermittelt am Handgelenk und brachte sie so zu Fall. Er setzte sich in der Folge auf die sich in Rückenlage befindende Privatklägerin und fixierte mit seiner Hand ihre beiden Hände oberhalb ihres Kopfes. Aufgrund der körperlichen Überlegenheit, des jugendlichen Alters der Privatklägerin und des Überraschungsmoments ist dies als Gewaltanwendung im Sinne von Art. 189 Ziff. 1 StGB zu werten, auch wenn der Beschuldigte nicht besonders viel Kraft aufwenden musste.