Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität, etwa in Form von Schlägen und Würgen, ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt (BGE 148 IV 234 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.2.3; 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1; 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen.