Nachdem sich die Privatklägerin gewehrt und sich auf die Seite gedreht hatte, packte der Beschuldigte sie erneut, griff ihr unter dem BH an die Brust und drückte diese zusammen. Bei diesen Handlungen handelt es sich klarerweise um an einem Kind begangene sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 StGB. Der Beschuldigte drückte die Brust der Privatklägerin zwar mehrfach. Die Handlungen waren aber zeitlich und sachlich eng verknüpft und es war ein einziger Tatentschluss nötig, so dass die Vorinstanz zu Recht von einer einfachen Tatbegehung ausgegangen ist.