_, war im Tatzeitpunkt 31 Jahre alt. Es bestand somit eine Altersdifferenz von mehr als drei Jahren, weshalb der Beschuldigte als Täter im Sinne von Art. 187 StGB gilt. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte der Privatklägerin unter ihr Oberteil und unter ihren BH griff. Weiter griff er ihre Brust und drückte diese. Er versuchte zudem, ihre Brust aus dem BH zu holen. Nachdem sich die Privatklägerin gewehrt und sich auf die Seite gedreht hatte, packte der Beschuldigte sie erneut, griff ihr unter dem BH an die Brust und drückte diese zusammen.