Der Täter sollte sich aber die zugrundeliegende soziale Wertung seines Verhaltens in groben Zügen vorstellen können. Zudem ist erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist und mehr als drei Jahre jünger ist als er (MAIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 187 StGB, mit weiteren Hinweisen). 10.2 Subsumtion Die Privatklägerin, geb. .________, war im Zeitpunkt des Vorfalls (ca. im Oktober 2015) 11.5 Jahre alt und damit ein Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte, geb. .________, war im Tatzeitpunkt 31 Jahre alt.