42 In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweis). Dabei braucht der Täter keine exakte Vorstellung darüber zu haben, welche Bedeutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Der Täter sollte sich aber die zugrundeliegende soziale Wertung seines Verhaltens in groben Zügen vorstellen können.