StGB erfordert körperlichen Kontakt zwischen Kind und Täter. Gemeint sind in erster Linie der Geschlechtsverkehr, oral- und analgenitale Praktiken, das Aneinanderreiben der Geschlechtsteile, wechselseitige Onanie, das sogenannte Petting, Betasten der Geschlechtsorgane oder das intensive Streicheln erogener Zonen. Weiter werden Zungenküsse von Erwachsenen an Kindern als sexuelle Handlungen qualifiziert. Ohne Bedeutung ist indes, ob der Täter dabei eine aktive oder passive Rolle spielt (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 7 zu Art. 187 StGB).