In Zweifelsfällen wird nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Tatobjekt sind Kinder unter 16 Jahren.