354 ff.) zugrunde gelegt wurde. Die Kammer erachtet den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt als erwiesen (pag. 354 f.): A.________ hatte im Wohnzimmer der Familie C.________ auf einer Matratze übernachtet. Als C.________ am Morgen im Wohnzimmer ihre Tasche behändigen wollte, packte er sie mit der Hand am (rechten) Handgelenk und zog sie zu sich auf die Matratze am Boden. Sie kam auf der Matratze in Rückenlage zu Fall. Er sass bzw. legte sich daraufhin auf sie, seine Beine hatte er je seitlich von ihr. Mit einer Hand (linke Hand) fixierte er ihre beiden Hände oberhalb des Kopfes, mit der anderen Hand (rechte Hand) griff er unter ihr Oberteil sowie unter ihren BH.