Ob die Privatklägerin am ersten Schultag nach den Ferien fehlte und wenn ja, weshalb sich dazu kein Absenzeneintrag findet, und wann genau die verschiedenen Beteiligten vom Vorfall erfahren haben, lässt sich nicht abschliessend klären. Jedoch sind diese Widersprüche und Unklarheiten nicht geeignet, die sehr überzeugenden und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen sowie die weiteren genannten Aussagen der anderen befragten Personen in Frage zu ziehen. Für die Kammer bestehen keine Zweifel daran, dass der Vorfall so stattgefunden hat, wie er von der Privatklägerin geschildert wurde und wie er der Anklageschrift vom 11. Februar 2021 (pag. 354 ff.) zugrunde gelegt wurde.