40 bestand. Auch dies spricht gegen die vom Beschuldigten geltend gemachte Komplotttheorie. Die Privatklägerin machte – bis auf die zeitlichen Widersprüche – detaillierte, konstante und nachvollziehbare Aussagen zum Kerngeschehen. Sie machte den Beschuldigten nicht unnötig schlecht, hatte keine Aggravationstendenz und auch keine übertriebenen Schilderungen. Die Kammer erachtet die Aussagen der Privatklägerin – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als glaubhaft. Die Aussagen der befragten Familienmitglieder sowie von F.________ und von J.___