Auch gemeinsame Ausflüge wären weiterhin denkbar gewesen. Hingegen zeigen die Aussagen aller befragten Personen mit Ausnahme des Beschuldigten, dass ein Vorfall zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin der Grund für den Kontaktabbruch gewesen sein muss. Bis auf den Vater der Privatklägerin berichten zudem alle befragten Personen von einem veränderten Verhalten der Privatklägerin insgesamt und gegenüber dem Beschuldigten, was ebenfalls auf einen Vorfall schliessen lässt. Alle befragten Personen bis auf den Beschuldigten gaben weiter überzeugend an, dass sie einige Zeit nach dem Vorfall von diesem erfahren haben.