Die Erklärungsversuche des Beschuldigten, weshalb es zu diesem Kontaktabbruch gekommen ist, überzeugen nicht. Ein erhöhter Alkoholkonsum des Vaters der Privatklägerin, Probleme mit dem Hauswart wegen Überbelegung der Wohnung oder, dass der Beschuldigte mehr Kontakt mit Schweizern haben sollte – wie dies vom Beschuldigten, von der Mutter der Privatklägerin oder von J.________ vordergründig als Gründe genannt wurden, hätte nicht einen totalen Kontaktabbruch bedingt. Vielmehr hätte man den Kontakt etwas verringern können und die Kontakte auf Besuche durch den Tag ohne Übernachtungen festlegen können. Auch gemeinsame Ausflüge wären weiterhin denkbar gewesen.