Dieser Kontaktabbruch erfolgte, nachdem die Familie der Privatklägerin und der Beschuldigte in Sri Lanka ein gutes Verhältnis miteinander gepflegt hatten und der Beschuldigte nach seiner Ankunft in der Schweiz von den Eltern der Privatklägerin in deren Wohnung zu Besuchs- und Übernachtungszwecken aufgenommen und unterstützt wurde. Die Erklärungsversuche des Beschuldigten, weshalb es zu diesem Kontaktabbruch gekommen ist, überzeugen nicht.