Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Unbestrittenermassen und aus der Befragung aller einvernommenen Personen lässt sich schliessen, dass es zu einem abrupten Kontaktabbruch zwischen der Familie der Privatklägerin und dem Beschuldigten kam, wobei dieser Kontaktabbruch wohl auf Ende 2015/Anfang 2016 festzusetzen ist. Dieser Kontaktabbruch erfolgte, nachdem die Familie der Privatklägerin und der Beschuldigte in Sri Lanka ein gutes Verhältnis miteinander gepflegt hatten und der Beschuldigte nach seiner Ankunft in der Schweiz von den Eltern der Privatklägerin in deren Wohnung zu Besuchs- und Übernachtungszwecken aufgenommen und unterstützt wurde.