39 Demgegenüber liegen dem Gericht keine sachdienlichen Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall, namentlich zu den Detailabläufen rund um den Vorfall vor. Der Beschuldigte verteidigt sich mit grosser Vehemenz und lässt sich dabei zu Ausführungen zu einem angeblichen Komplott hinreissen, für welches dem umfangreichen Beweisverfahren absolut keine Hinweise zu entnehmen sind. Dies führt dazu, dass seine Aussagen insgesamt als nicht glaubhaft bezeichnet werden müssen. Seine Aussagen überzeugen nicht.