Die Aussagen der Privatklägerin wirken nicht angriffig oder übertrieben und sie enthalten insbesondere keinerlei Hinweise für das vom Beschuldigten geltend gemachte, angebliche Komplott, initiiert von den Eltern der Privatklägerin, um ihn loszuwerden. Hinzu kommt, dass die Aussagen der Privatklägerin auch gut mit denjenigen von F.________ korrespondieren, die auch keinen Anlass für Zweifel bieten oder Hinweise auf Absprachen geben. Vielmehr untermauern die Aussagen von F.________ den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin.