Die Aussagen enthalten mit Ausnahme des Zeitpunktes des Vorfalls keine relevanten Widersprüche. Nach Beginn der Untersuchung, nach Vorliegen weiterer Informationen korrigierte die Privatklägerin mehr oder weniger von ich aus den Tatzeitpunkt, womit dieser dann auch mit den später eingeholten objektiven Beweismitteln übereinstimmte. Die Aussagen der Privatklägerin wirken nicht angriffig oder übertrieben und sie enthalten insbesondere keinerlei Hinweise für das vom Beschuldigten geltend gemachte, angebliche Komplott, initiiert von den Eltern der Privatklägerin, um ihn loszuwerden.