Dem Gericht liegen grundsätzlich sehr glaubhafte Aussagen der Privatklägerin vor; diese hat trotz ihres jugendlichen Alters konstant, sachlich und mit grosser Detailtreue einen Sachverhalt, eine in sich logische Geschichte dargestellt – einen Kernsachverhalt, wie er auch für das Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Die Aussagen enthalten mit Ausnahme des Zeitpunktes des Vorfalls keine relevanten Widersprüche.