Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend zutreffend Folgendes fest (pag. 552 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wie meist in solchen Fällen basiert die Anklageschrift auf den Aussagen des Opfers, vorliegend der Privatklägerin. Nach Durchführung des Beweisverfahrens im Rahmen des Hauptverfahrens haben sich keine erheblichen Zweifel an dieser Ausgangslage ergeben. Dem Gericht liegen grundsätzlich sehr glaubhafte Aussagen der Privatklägerin vor;