Auch ihm wurde mitgeteilt, dass sich die Privatklägerin verändert hatte. Zudem lässt sich auch seinen Aussagen entnehmen, dass es zu einem abrupten Kontaktabbruch zwischen der Familie der Privatklägerin und dem Beschuldigten gekommen ist. All dies spricht dafür, dass es damals zu einem Vorfall zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist. 9.10 Gesamtwürdigung und erwiesener Sachverhalt Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend zutreffend Folgendes fest (pag.