Die Security habe auf seinem Mobiltelefon nachgesehen und keine Bilder oder Videos gefunden. Die Privatklägerin habe ihrem Freund erzählt, der Beschuldigte habe Bilder von ihr erstellt, und deshalb sei es zum Streit mit der Security gekommen (del. EV: pag. 99 Z. 264 ff.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass J.________ zum Kerngeschehen nur vom Hörensagen Aussagen machen konnte, dass sich aber seine Aussagen in vielen Punkten mit den Aussagen der weiteren befragten Personen decken. Auch ihm wurde mitgeteilt, dass sich die Privatklägerin verändert hatte.