38 chentags oder am nächsten Tag telefonisch darüber erkundigt, ob er (J.________) dem Vater Bescheid gegeben habe (del. EV: pag. 99 Z. 242 ff.). Entgegen den Aussagen des Beschuldigten gab J.________ an, der Beschuldigte habe Bilder von der Privatklägerin gemacht. Der Beschuldigte habe ihm anlässlich des ersten Telefonats gesagt, es gehe um Bilder und Videoaufnahmen. Am nächsten Tag habe ihm der Beschuldigte gesagt, er habe keine Fotos gemacht. Die Security habe auf seinem Mobiltelefon nachgesehen und keine Bilder oder Videos gefunden.