Wenn er dies tatsächlich getan habe, wäre dies ein Verrat. Alle würden einem Kind mehr glauben (del. EV: pag. 97 Z. 138 ff.). Der Beschuldigte habe die Tat geleugnet (del. EV: pag. 98 Z. 218). Diese Aussagen von J.________ stimmen mit den Aussagen der Mutter der Privatklägerin überein, welche angab, dass J.________ mit dem Beschuldigten über den Vorfall gesprochen habe, indem er dem Beschuldigten gesagt habe, er habe «das, das und das» gemacht (del. EV L.________: pag. 80 Z. 410 ff.). Schliesslich bestätigte J.________, dass es 2019 zu einem Vorfall bei der Migros gekommen sei und machte hierzu detaillierte Aussagen.