Der Beschuldigte habe ihn gefragt, was wohl das Problem sei, dass sich die Familie des Privatklägerin nicht mehr so gerne mit ihm unterhalten würde. Er habe dem Beschuldigten geantwortet, dass er es nicht wisse, habe jedoch «oberflächlich» gefragt, ob der Beschuldigte etwas mit dem Problem zu tun haben könnte. Die Antwort des Beschuldigten sei gewesen, dass man einem Kind so etwas nicht antun könne. Die Familie der Privatklägerin würde absichtlich so etwas behaupten, damit er habe weggeschickt werden können. Er habe dem Beschuldigten daraufhin gesagt, er wisse nicht, ob der Beschuldigte diese Tat begangen habe oder nicht. Wenn er dies tatsächlich getan habe, wäre dies ein Verrat.