Indem J.________ ausführte, dass ihn der Vater der Privatklägerin einige Zeit später angerufen, ihn aufgefordert habe, ihm die Wahrheit zu erzählen, und ihm in der Folge mitgeteilt habe, dass ihm die Nachbarin vom Vorfall erzählt habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass er, J.________, ebenfalls Bescheid wisse, bestätigte er die entsprechenden Aussagen des Vaters der Privatklägerin (del. EV: pag. 98 Z. 204 ff.). J.________ bestätigte in seinen Aussagen sinngemäss auch, dass er später mit dem Beschuldigten über den Vorfall gesprochen habe. Der Beschuldigte habe ihn gefragt, was wohl das Problem sei, dass sich die Familie des Privatklägerin nicht mehr so gerne mit ihm unterhalten würde.