Diese Begründung entspricht derjenigen Begründung, die der Vater der Privatklägerin angegeben hatte. J.________ sagte weiter übereinstimmend mit der Mutter der Privatklägerin aus, dass diese den Beschuldigten erst am nächsten Tag weggeschickt habe, da es für den Vater der Privatklägerin auffällig gewesen wäre, wenn man den Beschuldigten noch gleichentags weggeschickt hätte. Er bestätigte auch die Aussagen der Mutter der Privatklägerin, dass man dem Vater der Privatklägerin nicht den wahren Grund für das Wegschicken des Beschuldigten genannt habe (del. EV: pag. 98 Z. 199 ff.). Indem J.______