Ergänzend zu diesen zutreffenden Ausführungen ist für die Kammer auch entscheidend, dass J.________ die Aussagen der Mutter der Privatklägerin bestätigte, dass die Familie der Privatklägerin zusammen mit ihm und dem Beschuldigten eine Familie in Zürich bzw. Rapperswil besucht habe. Er bestätigte auch die Aussagen der Mutter der Privatklägerin, dass diese nach diesem Besuch ihrer Tochter Fragen zu deren verändertem Umgang mit dem Beschuldigten gestellt und ihm, J.________, in der Folge von einem Vorfall zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin erzählt habe (del. EV: pag. 96 Z. 105 ff.; pag. 97 Z: 157 ff.;