__ verwiesen werden (pag. 550 ff., S. 29 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz kam in Würdigung von dessen Aussagen zu folgendem Schluss (pag. 552, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): J.________ ist als eine Art Freund der Familie der Privatklägerin zu betrachten, der gleichzeitig auch den Beschuldigten kennt. Es scheint, als sei ihm in diesem Umfeld eine Art Beraterfunktion, väterlicher Freund, zugekommen. Aus seinen Aussagen wird einerseits seine Betroffenheit deutlich. Andererseits ist er bemüht, sich zurückzuhalten, wohl um die ihm zukommende Vertrauensposition nicht zu verlieren.