88 Z. 115 f.). Zudem stimmen ihre Aussagen zum Kerngeschehen insofern nicht mit den Aussagen der Privatklägerin überein, wonach diese im Wohnzimmer habe Fernsehen schauen wollen, weil ja Ferien gewesen seien (del. EV: pag. 89 Z. 155 f.). Diese Ungereimtheiten in den Aussagen von F.________ lassen sich mit dem Zeitablauf erklären und tangieren ihre Glaubwürdigkeit nicht. F.________ und die Privatklägerin waren zum Zeitpunkt des Vorfalls zwar beste Freundinnen, sie hatten jedoch zum Zeitpunkt der Einvernahme von F.________ keinen Kontakt mehr. Dies, weil sich ihre Eltern zerstritten hätten (del. EV: pag. 86 Z. 23 ff.; pag. 91 Z. 263 ff.).