Annahmen darüber traf, dass mit dem Beschuldigten gesprochen worden sei (del. EV: pag. 88 f. Z. 143 ff.; pag. 91 Z. 247 ff.). Offenbar sprach F.________ mit der Privatklägerin nicht mehr über den Vorfall, nachdem sie es ihrer eigenen Mutter erzählt hatte. Sie hätten gesagt, dass sie das Ganze vergessen und wieder von vorne beginnen würden (del. EV: pag. 90 Z. 234 ff.). Anders als die Privatklägerin gab F.________ an, die Privatklägerin habe sich nach dem Vorfall in ihrem Zimmer eingeschlossen und gewartet, bis ihr Bruder nach Hause gekommen sei (del. EV: pag. 88 Z. 115 f.).